| Name, Sitz |
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| Der Verein führt den Namen "Angelsportverein Müden-Dieckhorst". Sein Sitz ist Müden. | |
| § 2 | Er ist unter Nr. 277 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Gifhorn eingetragen, Gerichtsstand ist Gifhorn. |
| Vereinszweck |
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| § 3 | Der Verein bezweckt die gemeinnützige Pflege und Förderung des weidgerechten Angelns. Hierzu gehören insbesondere: |
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| § 4 | Der Verein darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es dürfen keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind. |
| § 5 | Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Dies ist erforderlich, um die für die reinen sportlichen Zwecke des Vereins notwendigen Fischereigewässer zu schaffen bzw. die vorhandenen Gewässer zu pflegen und den Fischbestand zu erhalten. Es darf nur für diesen Zweck verwendet werden. |
| § 6 | Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral. |
| Mitgliedschaft |
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| § 7 | Mitglied kann jeder Unbescholtene werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat. |
| § 8 | Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Minderjährige müssen das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. |
| § 9 | Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder, Jugend- und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen, fördernde Mitglieder solche, die sich nicht sportlich betätigen, sondern den Verein insbesondere finanziell fördern wollen. Als Jugendmitglieder gelten alle Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die sich um den Sport und den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie erhalten zu allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt, sie zahlen keinen Beitrag. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt. |
| Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben. | |
| § 11 | Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis spätestens 1. Oktober des lfd. Geschäftsjahres zu erklären. Mitgliedsbuch, Fischereischein und sonstige dem Verein gehörende Unterlagen und Gerätschaften sind bis spätestens zum Austrittstag beim Vorstand abzugeben. Ein Austritt vor Ablauf des Geschäftsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich, wie beim Wohnortwechsel an einen anderen Ort. Es obliegt dem Vorstand, über die Ausnahmen zu entscheiden. |
| § 12 | Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist in jedem Falle vorher Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses an das Mitglied die Entscheidung des Ältestenrates beantragt werden. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig. |
Ausschließungsgründe sind:
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| Pflichten und Rechte der Mitglieder |
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| § 13 | Es ist nur waidgerechtes Angeln gestattet. Das Fischen mit Speer, Schlingen, explodierenden Stoffen oder betäubenden Stoffen ist untersagt und hat den sofortigen Ausschluss zur Folge. Weiterhin dürfen nur Mitglieder angeln, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Sportfischerprüfung abgelegt wurde. |
| § 14 | Das Fischen mit Netzen oder Reusen ist strengstens untersagt. Zuwiderhandlungen werden entsprechend den durch die Hauptversammlung festgelegten Richtlinien geahndet. Weitere im Interesse des waidgerechten Angelns notwendig werdende Verbote können durch den Vorstand festgelegt werden. Hiervon ist die Hauptversammlung zu unterrichten. |
| § 15 | Jedes Mitglied ist berechtigt, in allen vom Verein erworbenen Gewässern zu angeln. Rücksichtnahme und kameradschaftliches Verhalten ist Voraussetzung für jedes Mitglied. |
| § 16 | Flur und Feld sind zu schonen. Der Sportangler legt Wert auf Naturschönheiten und lehnt jeglichen Vandalismus an Natur, Wild und Vogelwelt ab. Er ist verpflichtet, alles zu schützen, was die Natur verschont. Entgegengesetzt Handelnde sind vom Vorstand zur Rechenschaft zu ziehen. Wildfischer sind zur Anzeige zu bringen. |
| Beiträge |
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| § 17 | Die Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge werden von den jeweiligen Jahreshauptversammlungen festgesetzt. Der Beitrag ist für jedes Jahr im Voraus bis zum 31. März zu zahlen. |
| Organe und Vereine |
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| § 18 | Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
| § 19 | Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Die für eine Amtsperiode maßgebende Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Jahreshauptversammlung bestimmt. Hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dabei sind je zwei von Ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Darüber hinaus kann die Jahreshauptversammlung weitere Vorstandsmitglieder berufen, die eine erweiterte Vorstandschaft bilden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einer vom Vorstand zu erlassenen Geschäftsordnung geregelt. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand einen Ersatzmann bestimmen. Auf der nächsten Hauptversammlung ist Neuwahl vorzunehmen. Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen Zustimmung gewählt werden. Die Wahl erfolgt öffentlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung. Alle Ämter sind Ehrenämter. |
| § 20 | Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. |
| Ältestenrat |
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| § 21 | Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern, die auf der Hauptversammlung gewählt werden. Der Vorsitzende wird aus ihrer Mitte gewählt. Der Ältestenrat entscheidet alle Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren endgültig als 2. Instanz gemäß § 12 der Satzung. Der 1. Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann vom Ältestenrat beratend hinzugezogen werden. Er hat im Ältestenrat keine Stimme. |
| Mitgliederversammlung |
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| § 22 | Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen: Regelmäßig im ersten Viertel eines Jahres als ordentliche Hauptversammlung, ferner als außerordentliche Hauptversammlung, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand zwei Wochen vorher. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge sind vier Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten oder dem Schriftführer zu Protokoll zu geben. Anträge, die nicht rechtzeitig gestellt werden, können gleichfalls in der Hauptversammlung behandelt werden, wenn die Versammlung mit drei Viertel der Mehrheit einer Dringlichkeit zustimmt. |
| § 23 | Jedes aktive und fördernde Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei der Wahl des Jugendwarts haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht. |
| § 24 | Die Versammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder der Hauptversammlung. |
| § 25 | Bei Bedarf können durch den 1. Vorsitzenden außer der ordentlichen Hauptversammlung bzw. Außerordentlichen Hauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine schriftliche Einladung der Mitglieder zu diesen Versammlungen braucht nicht zu erfolgen. Die Tagesordnung darf keine Punkte umfassen, die der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind. |
| Geschäftsordnung |
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| § 26 | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| § 27 | Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden der Sitzung oder Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung oder Versammlung zur Kenntnis zu bringen. |
| § 28 | Zur Prüfung der Kassenverwaltung und des Jahresabschlusses bestellt die Hauptversammlung 2 Prüfer, die kein Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig, aber nur für einen Prüfer. Ein Prüfer muss nach Ablauf seiner Amtsdauer ausscheiden. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis der Prüfung der Hauptversammlung vorzulegen. |
| Auflösung |
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| § 29 | Sinkt die Mitgliederzahl unter 10 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. Mitglieder, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung verhindert sind, können - nur in diesem Falle - ihre Stimme schriftlich abgeben. |
| § 30 | Nach Auflösung des Vereins findet in Ansehung des Vereinsvermögens die Auseinandersetzung statt. Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 730 ff BGB. |
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